7.3.2. Der Gesuchsteller führt dazu aus, die neue Böschung werde in der gleichen Neigung wie die bestehende angepasst. Bereits heute sei eine direkte Zufahrt über die Schulter der Kantonsstrasse sehr schwierig bzw. gefährlich. Die Zufahrt werde künftig mit Begründung neuer Wegrechte von je 3 m über die Parzellen fff und eee gewährleistet. Diese Breite genüge ohne weiteres für das Befahren mit landwirtschaftlichen Maschinen. Die Einräumung der Wegrechte erfolge entschädigungslos, allerdings seien die Kosten für Unterhalt, Betrieb und Erneuerung gemäss Art. 741 ZGB zwischen dem Berechtigten und dem Belasteten aufzuteilen.