7.3. 7.3.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass keine direkte Zufahrt ab der Kantonsstrasse auf sein Land mehr möglich sei, da dies durch die neue Strassenböschung verunmöglicht werde. Das ersatzweise Wegrecht über die Parzelle eee sei auf einer Breite von 4.5 m einzuräumen. Zudem seien die beiden Wegrechte (auf den Parzellen fff und eee) unentgeltlich und ohne Unterhaltsverpflichtungen für den Gesuchsgegner einzuräumen. Sie müssten zu Lasten des Bauprojekts gehen und nicht nach Art. 741 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 verteilt werden.