6.4.2. Üblicherweise würde der Mehraufwand der Bewirtschaftung gutachterlich über Mehrwege (Zeit und technischer Aufwand) ausgehend von der konkreten Nutzung hochgerechnet. Darauf wurde beidseitig verzichtet (vgl. Protokoll vom 11. Juni 2014, S. 5 und 6). Auch das Gericht sieht in Würdigung des Streitwerts dieser Teilfrage in Relation zu den potentiellen Gutachtenskosten davon ab, ein solches einzuholen. Zumal seine Fachrichter davon überzeugt sind, dass der durch den Mehraufwand für die Bewirtschaftung verursachte Minderwert der Restliegenschaft mit der vom Kanton angebotenen Pauschale von Fr. 5'000.00 sicher abgegolten wird.