6.3. Mit seinem Entschädigungsangebot anerkennt der Kanton im Grunde das Vorhandensein eines Minderwerts. Ein solcher scheint angesichts des neu angelegten Bachlaufs (Ausdolung) auch aus der Sicht des Gerichts insofern evident, als die Bewirtschaftung des Restlandes aufwändiger sein wird, als sie es früher war. 6.4.1. - 13 - Der Gesuchsgegner verlangt einen Minderwert von 20 % (abgeleitet aus dem Preis für die Restliegenschaft von 7‘164 m2). Der Kanton bietet entsprechend einen Ersatz von 10 %. Er gibt dazu an, auf durchschnittliche Erfahrungswerte abgestellt zu haben (Protokoll vom 11. Juni 2014, S. 5).