Namentlich auch nach Meinung der Fachrichter des SKE scheint das kantonale Angebot von Fr. 6.00 / m2 unter den gegebenen Umständen eher gut dotiert. Da das Gericht in ständiger Praxis (auch mit Blick auf § 48 Abs. 2 VRPG) nicht unter dieses geht, bleibt es dabei, dass die abzutretende Fläche mit Fr. 6.00 / m2 entschädigt wird. Es erübrigt sich daher auch, den tatsächlich vom Gesuchsgegner bezahlten Kaufpreis beim Grundbuchamt zu erfragen.