5.4. Das abzutretende Land ist von unterdurchschnittlicher landwirtschaftlicher Qualität. Es wird seit Jahren nur noch als Wiesland genutzt (Erw. 4.2.1.). Das Land ist abschüssig und schlecht besonnt. Sein Preis müsste daher unter dem vorhin ausgewiesenen Durchschnittswert liegen. Denselben Schluss legt auch die mangelnde Auskunftsbereitschaft des Gesuchsgegners zum selbst bezahlten Preis nahe (Erw. 5.2.2.). Namentlich auch nach Meinung der Fachrichter des SKE scheint das kantonale Angebot von Fr. 6.00 / m2 unter den gegebenen Umständen eher gut dotiert.