5.2.2. Der Gesuchsgegner verlangt Fr. 12.00 / m2. Dies mit der Begründung, dass auch der Minderwert, welcher durch die Strassenböschung und die Verunmöglichung der direkten Zufahrt entstehe, zu entschädigen sei. Zu welchem Preis er die Parzellen vor wenigen Jahren gekauft hat, wollte der Gesuchsgegner nicht sagen. Jener Preis sei nicht relevant, da es sich um einen Freundschaftspreis gehandelt habe (Protokoll 2, S. 3). 5.2.3. Da der Minderwert separat zu entschädigen ist (Erw. 6.), ist eine Erhöhung des Quadratmeterpreises unter diesem Titel nicht angezeigt. Massgeblich bleibt der unkorrigierte Verkehrswert.