Wie in Erwägung 3.4. bereits festgehalten wurde, sind für die Höhe der Entschädigung die Verhältnisse am 1. Mai 2013 massgebend. - 11 - Zum Zeitraum der heranzuziehenden Verkehrswertermittlungen hielt das Verwaltungsgericht fest, massgebend seien ausschliesslich die in der Vergangenheit erzielten Vergleichspreise. Konkret seien die Preise, welche in den letzten zwei Jahren vor dem massgebenden Stichtag erzielt wurden, zu berücksichtigen (AGVE 2004 S. 205; VGE WBE.2004.417 vom 1. Dezember 2006).