4.4. Sowohl die Stadt Q. als auch der Kanton Aargau wären daran interessiert gewesen, die Streitparzellen vom Gesuchsgegner vollständig zu erwerben, was dieser jedoch klar ablehnte (Protokoll, S. 7). Ein vollständiger Erwerb ist zur Erreichung der der von den Titeln (A.) gedeckten Enteignungszwecke nicht notwendig. Nach dem für Eigentumseingriffe zu beachtenden Verhältnismässigkeitsprinzip (BGE 114 Ia 114, Erw. 3.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2102 ff.) war daher die Möglichkeit gegen den Willen des Eigentümers nicht weiterzuverfolgen.