4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Gesuchsgegner für die verhältnismässig kleinen Abtretungsflächen kein Realersatzanspruch zusteht (Erw. 4.2.1.). Trotz der bestehenden Gelegenheit (Erw. 4.2.2.) könnte daher der Enteigner nicht zu Realersatz verpflichtet werden. Noch weniger fällt der Durchgriff auf die nicht selbst enteignende Gemeinde in Betracht, zumal diese sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen hat (Erw. 4.2.3.). Es bleibt somit bei der Regel des Geldersatzes (so schon nach Zwischenberatung an der Verhandlung vom 11. Juni 2014 eröffnet; Protokoll 2, S. 7).