Formalrechtlich bedürfte es also eines sog. Durchgriffs, um anstelle des Kantons als eigentlichem, formellen Enteigner die Stadt Q. zu Realersatz zu verpflichten. Es mag Situationen geben, wo sich dies im Sinne einer Ausnahme aufdrängt, aber grundsätzlich bedeutet der Umstand in der Interessenabwägung ein zusätzliches Indiz gegen Realersatz, wie im Grundsatz ja auch eine Kaskadenenteignung verpönt ist (vgl. AGVE 2007, S. 293).