4.2.2. Die vom Gesuchsgegner angesprochene Realersatzfläche (Parzellen ccc und ddd im Gebiet "XW") befindet sich unmittelbar angrenzend an weitere Grundstücke des Gesuchsgegners. Die Voraussetzung, wonach eine Zusprechung von Realersatz nur dann sinnvoll erscheint, wenn die Realersatzfläche sich in unmittelbarer Nachbarschaft einer bereits dem zu Enteignenden gehörenden Parzelle befindet, wäre somit erfüllt. Es könnte zudem nach den Parteien von einem flächengleichen Ersatz ausgegangen werden (Protokoll 1, S. 8 und 9). Die landwirtschaftliche Qualität der Flächen scheint also vergleichbar zu sein.