Nach Auffassung des Gesuchsgegners sind die beiden Streitparzellen aufgrund der Abtretungen insgesamt nicht mehr zu brauchen. Es müsse daher deren Gesamtfläche als Berechnungsbasis dienen (Protokoll 2, S. 5). Unter dem Titel des Minderwerts (unten Erw. 6.) werden die Wirkungen der Abtretungen auf die dem Gesuchsgegner verbleibenden Restgrundstücke geprüft. Das Argument kann nicht schon zum voraus für die Grundfrage von Real- oder Geldersatz angerufen werden, zumal die These der Unbrauchbarkeit gemessen an der verbleibenden Fläche (7'164 m2) und der bisherigen Nutzung offenkundig unzutreffend ist.