In AGVE 2007 S. 293 hielt das SKE in Grundsatzentscheid fest, dass ein Landverlust von weniger als 1 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche sich in keinem Fall existenzgefährdend auf einen Betrieb auswirke. Die Abtretung, welche vorliegend je nach Sichtweise 0.13 % bis 0.29 % der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche ausmacht, ist für den Gesuchsgegner somit bei weitem nicht existenzgefährdend. -9-