Gemäss eigenen Angaben verfügt der Gesuchsgegner an den beiden ihm gehörenden Betriebsstandorten über eine Gesamtnutzfläche von ca. 35 ha, wovon ca. 16 - 18 ha Eigenland sind (Protokoll 1, S. 8, mit Hinweis auf das frühere Abtretungsverfahren 4-EV.2007.81, das mit Entscheid vom 26. Mai 2009 abgeschlossen wurde). Stellt man nun die zu enteignende Fläche von ca. 468 m2 der vorhandenen Gesamtnutzfläche von 350'000 m2 gegenüber, so resultiert ein Verlust von rund 0.13 %. Zieht man bloss das Eigenland (mindestens 160'000 m2) heran, so resultiert ein Verlust von rund 0.29 %.