4.2. 4.2.1. Vorliegend wird in zwei nicht zusammenhängenden Teilflächen eine Gesamtfläche von insgesamt ca. 468 m2 enteignet. Aber auch die beiden nebeneinander liegenden Streitparzellen bilden anders als nach Planeindruck möglich keine Bewirtschaftungseinheit. Sie sind schon von der Topographie her (Neigung, Bach) nicht für eine durchgängige einheitliche Bewirtschaftung geeignet. Nach der Bodenqualität steht die in den letzten Jahren praktizierte Wiesen- und Weidnutzung im Vordergrund, auch wenn nach Angaben des Gesuchsgegners früher auch geackert wurde (Protokoll 1, S. 2).