rechtfertigt (AGVE 2007 S. 293). Sind die Interessen sowohl des Enteigners wie auch des Enteigneten aus objektiver Sicht ausreichend gewahrt, kann der Naturalersatz auch gegen den Willen einer Partei erfolgen. Unter Umständen kann die pflichtgemässe Handhabung der Interessen sogar dazu führen, dass Sachleistung erfolgen muss (Baugesetzkommentar, § 142 BauG, N 3). Sodann ist zu beachten, dass für Sachleistungen das Gleichwertigkeits- oder Äquivalenzprinzip gilt, d.h. der Enteignete sollte ein hinsichtlich Eignung und Verkehrswert gleichwertiges Ersatzobjekt erhalten (Baugesetzkommentar, § 142 BauG, N 7; AGVE 2007 S. 293).