2.2. Die Bauarbeiten sind noch nicht abgeschlossen. Für das definitive Flächenmass der Abtretungen sind die nach Vollendung des Werks vom Grundbuchgeometer vorzunehmende Vermarkung und Vermessung bzw. die von ihm gestützt darauf zu erstellende definitive Mutationstabelle massgebend. -6- 2.3. Offen ist vorab die Frage des Realersatzes (unten Erw. 4.). Bei Ablehnung dieser Forderung ist die Höhe der Entschädigung für die enteigneten Flächen, für den Minderwert der Parzellen und für allfällige Inkonvenienzen festzulegen (unten Erw. 5. ff.).