2. 2.1. Gemäss Enteignungsvertragsentwurf sollen von der Parzelle aaa eine Fläche von ca. 210 m2 und von der Parzelle bbb eine Fläche von ca. 258 m2 zu Gunsten der Projekte enteignet werden. Die Enteignung an sich ist nicht mehr bestritten, stimmte doch der Gesuchsgegner der vorzeitigen Besitzeinweisung zu (vgl. E.4.), womit er konkludent auch die Enteignung an sich sowohl für den Strassen- als auch für den Wasserbau anerkannte.