1. 1.1. Vorliegend konnten die Bauprojekte gutgeheissen und der Enteignungstitel erteilt werden. Es liegen rechtskräftige Bauprojekte vor (A.) und der Gesuchsteller hat ein Begehren um Einleitung eines Enteignungsverfahrens gestellt (B.1.). Die Enteignungsauflage hat ordnungsgemäss stattgefunden (B.2.). Der Gesuchsgegner reichte während der Auflagefrist und somit fristgerecht seine Eingabe nach § 152 BauG ein (D.2.).