H. Das SKE führte am 11. Juni 2014 in Q. eine Verhandlung durch (Präsenz vgl. Protokoll [2] vom 11. Juni 2014, S. 2). Im Zuge der Verhandlung deutete sich an, dass kein Realersatz würde zugesprochen werden können. Der Gesuchsgegner verzichtete dann ausdrücklich auf einen Einigungsvorschlag des Gerichts für die Variante der finanziellen Entschädigung (Protokoll 2, S. 7). Anschliessend hat es den Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: -5-