E.2. Anlässlich der Augenscheinverhandlung stellte sich heraus, dass nebst dem das vorliegende Verfahren auslösenden Strassenbauprojekt zusätzlich noch ein ebenfalls rechtskräftiges Wasserbauvorhaben zur Realisierung ansteht (Protokoll vom 13. März 2013, S. 2). Neben der Streitparzelle aaa wird daher neu auch die ebenfalls im Eigentum des Gesuchsgegners stehende Nachbarparzelle bbb im Halte von 6'305 m2 vom Kanton enteignungsrechtlich beansprucht (Abtretung von ca. 258 m2, vorübergehende Beanspruchung von ca. 1'015 m2; vgl. C.).