D.1. Mit Einschreiben vom 24. Januar 2013 teilte der Präsident des SKE dem Gesuchsgegner mit, dass ein Enteignungsverfahren eingeleitet werde und allfällige Begehren innert Frist bei der Stadtverwaltung einzureichen seien. Wenn keine Forderungen gestellt würden, werde das Gericht davon ausgehen, dass der Gesuchsgegner mit dem Angebot des Kantons doch einverstanden sei. Das Verfahren würde diesfalls als durch gerichtliche Einigung erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, sich auch zum Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung zu äussern.