2.2. Die auf der Parzelle aaa angefallenen Kosten für die Sanierung von Altlasten hat der Gesuchsgegner mit pauschal Fr. 60'000.00 zu tragen. 2.3. Die von März 2014 bis und mit November 2015 vorübergehend beanspruchte Fläche wird mit Fr. 37'800.00 entschädigt. 3. Alle weitergehenden Forderungen werden abgewiesen. 4. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller eine Abschlagszahlung in der Höhe von Fr. 110'000.00 geleistet hat. Die Mehrentschädigung ist gemäss Einigung vom 17. März 2014 per 1. März 2014 zum Satz von 2,25 % zu verzinsen.