der Aufwand war aufgrund der zusätzlich angeordneten vorzeitigen Besitzeinweisung (D.1.) leicht erhöht. Unter diesen Umständen ist eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemessen. - 25 - Das Gericht erkennt: 1. Der Enteignungsvertragsentwurf zwischen dem Kanton Aargau und A. wird zum integrierten Bestandteil des vorliegenden Entscheids erklärt, soweit er den nachfolgenden Bestimmungen nicht widerspricht. 2. 2.1. Die Abtretungsfläche von ca. 222 m2 ab der Parzelle aaa an das Bauprojekt wird unter Berücksichtigung der Abbruchkosten mit Fr. 724.00/m2 entschädigt.