Vorliegend ist von einem Streitwert (Differenz zwischen Forderung und Angebot) von Fr. 175'400.00 auszugehen. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 in einem Rahmen von Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 (inkl. MWST und Auslagen; vgl. § 8c Abs. 1 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Vorliegend hielt sich die Schwierigkeit für den Vertreter im normalen Rahmen; der Aufwand war aufgrund der zusätzlich angeordneten vorzeitigen Besitzeinweisung (D.1.) leicht erhöht.