10.2. 10.2.1. Der Gesuchsgegner ist anwaltlich vertreten. Die Vertretungskosten gehen ebenfalls zu Lasten des Gesuchstellers. Der Vertreter des Gesuchsgegners gab an der Verhandlung vom 20. Mai 2015 eine Aufstellung des gehabten Aufwands (insgesamt 42 Stunden, ohne die Verhandlung vom 20. Mai 2015) zu den Akten. Er leitete daraus ein Honorar von Fr. 12'903.20 (inkl. MWST und Auslagen) ab. 10.2.2. Massgebend für den Parteikostenersatz ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) vom 10. November 1987 in der Fassung vom 10. Mai 2011 (in Kraft seit 1. Juli 2011).