9. Der Gesuchsteller hat bereits eine Abschlagszahlung in der Höhe von Fr. 110'000.00 geleistet. Eine allfällige Differenz in der Entschädigung ist gemäss Vergleich vom 17. März 2014 per 1. März 2014 zum Satz von 2,25 % zu verzinsen. 10. 10.1. Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, wenn eine Entschädigung zugesprochen wird (§ 149 Abs. 2 BauG). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Regelung abzuweichen. Der Gesuchsteller hat als Enteigner die Verfahrenskosten zu übernehmen. - 24 -