Für die bisher fremdvermietete Aussenfläche erhält der Gesuchsgegner eine Entschädigung von Fr. 1'800.00/Monat, was dem Umfang des bisherigen Mietzinses entspricht. Wie dem Schreiben des Gesuchstellers an den Gesuchsgegner vom 29. Mai 2015 zu entnehmen ist, wurde der Installationsplatz auf den streitbezogenen Parzellen per Ende November 2015 gekündigt. Für die Dauer der vorübergehenden Beanspruchung von März 2014 bis und mit November 2015, insgesamt also 21 Monate, erhält der Gesuchsgegner somit eine Entschädigung von Fr. 37'800.00. Einen Schaden, der darüber hinausgeht, weist er nicht nach (Erw. 7.3.3.). Die entsprechenden Begehren sind demzufolge abzuweisen.