Im Weiteren hat die wegfallende Erschliessung über die X- Strasse für die betroffenen Parzellen keinen Minderwert zur Folge, weil sie nach wie vor über die V-Strasse erschlossen sind (Erw. 6.2.3.). Unter dem Titel Inkonvenienzen lässt der Gesuchsgegner diverse Mietzinsausfälle geltend machen. Bezüglich der Tankstelle ist der Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Mietausfall und dem Bauprojekt nicht genügend erstellt (Erw. 7.2.2.). Für die bisher fremdvermietete Aussenfläche erhält der Gesuchsgegner eine Entschädigung von Fr. 1'800.00/Monat, was dem Umfang des bisherigen Mietzinses entspricht.