8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der konkreten Umstände für die von der Parzelle aaa abzutretende Fläche von ca. 222 m2 eine Entschädigung von Fr. 724.00/m2 angemessen ist (Erw. 5.8.). Die Kosten für die Altlastensanierung sind dem Gesuchsgegner mit Fr. 60'000.00 aufzuerlegen (Erw. 5.10.). Das Begehren um eine Minderwertsentschädigung infolge der wegfallenden Parkplätze ist abzuweisen (Erw. 6.2.2.). Im Weiteren hat die wegfallende Erschliessung über die X- Strasse für die betroffenen Parzellen keinen Minderwert zur Folge, weil sie nach wie vor über die V-Strasse erschlossen sind (Erw. 6.2.3.).