heisst, dass er durch die Enteignung keinen Verlust erleiden soll. Er soll aber auch nicht vom Eingriff profitieren und aus der geleisteten Entschädigung einen Gewinn erzielen. Wenn der Kanton dem Gesuchsgegner für die vorübergehende Beanspruchung eine Entschädigung von Fr. 1'800.00/Monat leistet, ist er gleichgestellt, wie wenn die gekündigten Mietverträge noch bestehen würden. Ein Anspruch auf zusätzliche Entschädigung besteht nicht. Das Begehren ist in diesem Punkt abzuweisen.