7.3.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, mit den Mietverträgen habe er für eine Aussenfläche von rund 1'100 m2 monatliche Mieteinnahmen von Fr. 1'800.00 erzielt. Die vom Kanton beanspruchte Fläche betrage insgesamt 1'349 m2 (anders die kantonale Berechnung, Erw. 7.3.1.). Die vom Kanton beanspruchte Fläche sei zu denselben Konditionen zu entschädigen wie zuvor die fremdvermietete Fläche. Die Entschädigung müsse daher Fr. 2'200.00/Monat betragen (Fr. 1'800.00: 1'100 m2 x 1'349 m2) anstatt die offerierte Entschädigung von Fr. 1'800.00).