19 EntG N 20, S. 241). Die Entschädigungspflicht erstreckt sich nur auf denjenigen Schaden, der vernünftigerweise als Folge des Rechtsverlusts erwartet werden kann (Hess/Weibel, Band I, a.a.O., Art. 19 EntG N 22). 7.2. 7.2.1. Vorliegend lässt der Gesuchsgegner unter diesem Titel geltend machen, dass er durch den Wegfall der direkten Zufahrt über die X-Strasse Mieteinbussen erlitten habe. Der Vertrag mit der Mieterin der Tankstelle sei ausgelaufen und habe angesichts der veränderten Situation auf tieferem Niveau mit einer Einbusse von Fr. 8'000.00 jährlich nur bis Ende 2014 verlängert werden können. Der Mietausfall von Fr. 8'000.00 pro Jahr sei zusätzlich zu entschädigen.