Dass eine solche optimale Bebauung auf dem Rest-areal nach der Enteignung nicht mehr möglich sein sollte, wurde nie behauptet und kann nicht ernstlich bezweifelt werden. Jede vom Weiterbestand der aktuellen Nutzungen ausgehende Entschädigung hätte daher eine die Grenzen der Eigentumsgarantie sprengende und darum verpönte Doppelentschädigung zur Folge. - 21 -