6.3. Eine zusätzliche Minderwertsentschädigung fällt im Übrigen schon aus folgender Überlegung ausser Betracht: Der vorliegend zugrundegelegte absolute Landwert bildet die auf dem Areal mögliche künftige bauliche Nutzung ab. Dabei ist davon auszugehen, dass das Areal anders, wirtschaftlich optimaler genutzt werden wird, als dies heute der Fall ist. Für die aktuell bestehenden Nutzungen wird kein Raum bleiben, soweit sie dieser Zielsetzung ökonomisch nicht standzuhalten vermögen. Dass eine solche optimale Bebauung auf dem Rest-areal nach der Enteignung nicht mehr möglich sein sollte, wurde nie behauptet und kann nicht ernstlich bezweifelt werden.