Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Vorteil, den ein Gewerbebetrieb dank seiner unmittelbaren Nachbarschaft zu einer Strasse erlangt hat, rein tatsächlicher Natur. Aus diesem Grund ist der Eigentümer in der Regel weder berechtigt, die Wiederherstellung zu verlangen, noch eine Entschädigung zu erhalten (BGE 100 Ib 197; vgl. auch § 113 Abs. 3 BauG). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die betroffenen Parzellen sind nach wie vor von der V-Strasse her voll erschlossen. Das gilt auch für die Tankstelle. Dies hat insbesondere deshalb zu gelten, weil es sich bei den Gebäuden um Abbruchobjekte handelt (vgl. auch Protokoll, S. 9).