des entstandenen Minderwerts. Aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere der Tatsache, dass es sich bei den Gebäuden auf den betreffenden Parzellen um Abbruchobjekte handelt, ist davon auszugehen, dass es sich bei der abzutretenden Fläche um einen gewöhnlichen Vorplatz handelt. Ein solcher steht nicht in einem besonderen Verhältnis zur betrieblichen Nutzung der Parzelle aaa, so dass durch die Abtretung ein zusätzlicher Minderwert entstünde. Das Begehren um eine Minderwertentschädigung im Zusammenhang mit den wegfallenden Parkplätzen ist abzuweisen.