5.10. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die von der Parzelle aaa abzutretende Fläche zum absoluten Landwert zu entschädigen ist (Erw. 4.3.). Davon sind die Abbruchkosten in Abzug zu bringen, weshalb eine Entschädigung von Fr. 724.00/m2 angemessen ist (Erw. 5.8.3.). Zusätzlich wird der Gesuchsgegner für die Altlastensanierung auf seinem Areal aufzukommen haben. Der Kanton hat in Zusammenhang mit dem Strassenbauprojekt quasi eine Vorausleistung im Hinblick darauf erbracht. Die zu erwartenden Kosten (Erw. 5.9.1.) sind ihm mit einer Pauschale von Fr. 60'000.00 anzurechnen.