BGE 114 Ib 47). Im Einzelfall können für den schuldlosen Zustandsstörer hohe Kosten entstehen. Da dieser in der Regel die mit der Sache verbundenen Vorteile genossen hat, ist es aber gerechtfertigt, ihn die von dieser verursachten Kosten tragen zu lassen. 5.9.4. Da sich auf der Parzelle aaa tatsächlich Altlasten befanden, bildete sie die Gefahrenquelle. Der Gesuchsgegner hatte als Eigentümer der Parzelle sowohl rechtliche als auch tatsächliche Gewalt über das Grundstück. Unter - 19 -