Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer über die Sache, welche den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Die Sache selber muss unmittelbar die Gefahrenquelle gebildet haben. Es ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist. Die Störung kann durch Dritte, Naturereignisse, höhere Gewalt oder Zufall entstanden sein. Entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die fragliche Sache selbst unmittelbar die Gefahrenquelle bildet. Ein konkretes Verschulden ist nicht Voraussetzung der Störereigenschaft (vgl. zum Ganzen ZBl 1996 S.28 ff.; BGE 114 Ib 47).