5.9.2. Ein belasteter Boden gefährdet das Polizeigut der öffentlichen Gesundheit. Es könnte z.B. das Grundwasser verschmutzt werden. Schutz der Polizeigüter bedeutet stets im öffentlichen Interesse liegende Gefahrenabwehr. Die Voraussetzungen für eine polizeiliche Massnahme sind eine gesetzliche Grundlage (vgl. z.B. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01] vom 7. Oktober 1983 - 18 -