Der relative Landwert ist bei Grundstücken anwendbar, welche bereits überbaut sind und bei welchen die Nutzungsmöglichkeiten der Restparzelle durch die Abtretung nicht beeinträchtigt werden. In diesen Fällen ist jeweils nach Bedeutung der enteigneten Teilfläche in Bezug auf das Restgrundstück zu bestimmen, um welchen Wert der absolute Landwert zu reduzieren ist (VGE WBE.2015.12 vom 8. Juli 2015 in Sachen Kanton Aargau gegen E.R., A.M. und J.M., Erw. 5.4., m.w.H.). - 17 -