5.7. 5.7.1. Zusammenfassend ist gestützt auf diese Ausführungen festzuhalten, dass für die Beurteilung des Verkehrswerts der betroffenen Parzellen eine sehr schmale Basis vorliegt. Die einzige im massgeblichen Zeitraum in Q. gehandelte Liegenschaft mit grundsätzlich vergleichbarer Zonierung ist die - 15 -