Z-Strasse/W-Gässli mitten in der Bauzone, grenzt aber im Norden und Osten an noch unüberbaute Grundstücke an. Nördlich der Parzelle hhh verläuft in einer Entfernung von ungefähr 140 m Luftlinie die Eisenbahnlinie und der Bahnhof ist noch in Fussdistanz erreichbar. 5.5.3. Die Grundstücke des Gesuchsgegners unterliegen der Gestaltungsplanpflicht. Sie liegen an der Strassenecke X-Strasse/V-Strasse und grenzen im nordöstlichen Bereich direkt an die Eisenbahnlinie Q. - V. an. Zudem ist es zum Bahnhof Q. nicht weit. Die Lage ist zentral, jedoch wegen der Eisenbahnlinie und der X-Strasse auch stark lärmbelastet.