Der Gesuchsgegner lässt in der Duplik vom 18. August 2014 ausführen, dass seine Grundstücke viel zentraler gelegen seien, als die Parzelle ggg. Zudem liege das Vergleichsgrundstück in der Wohn- und Arbeitszone WA3 und verfüge über eine Ausnutzung von 0.8. Seine Parzellen seien der Wohn- und Arbeitszone WA4 zugeordnet, in welcher eine Ausnutzung von 1.0 zugelassen sei. Die Nutzungsmöglichkeiten des enteigneten Grundstücks würden um 25 % über denjenigen des Vergleichsgrundstücks liegen, welches einen Preis von Fr. 1'000.00/m2 erzielt habe. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass die Lage beim Bahnhof vor allem für Pendler interessant sei.