5. 5.1. Der Kanton offeriert dem Gesuchsgegner für das abzutretende Land Fr. 400.-/m2 (absoluter Landwert; vgl. Vernehmlassung vom 11. Juni 2014, S. 1). Der Gesuchsgegner macht eine Entschädigung von Fr. 1'100.-/m2 geltend. Er lässt ausführen, dass er sich diesbezüglich auf verschiedene Vergleichswerte stütze. So biete die C. die Parzelle eee in Q., welche weit peripherer in der Zone W3 gelegen sei, zum Preis von Fr. 846.-/m2 an. Dabei sei zu beachten, dass in der Zone W3 eine geringere Ausnutzung zugelassen sei, als in der Zone WA4, in welcher die vom Projekt betroffenen Parzellen liegen.