2. Gemäss aktualisiertem Enteignungsvertragsentwurf (D.2.) soll von der Parzelle aaa eine Fläche von ca. 222 m2 an den Gesuchsteller abgetreten werden. Zudem ist vorgesehen, dass von der Parzelle aaa eine Fläche von ca. 885 m2, von der Parzelle bbb eine Fläche von ca. 361 m2 sowie von der Parzelle ccc eine solche von ca. 65 m2 vorübergehend beansprucht werden soll. Die Enteignung an sich ist nicht mehr bestritten, stimmte doch der Gesuchsgegner der vorzeitigen Besitzeinweisung zu (vgl. D.1.), womit er konkludent auch die Enteignung an sich anerkannte. Nachfolgend sind die einzelnen Entschädigungsforderungen zu prüfen. -7-