Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorliegend konnte das Bauprojekt gutgeheissen und der Enteignungstitel erteilt werden. Es liegt ein rechtskräftiges Bauprojekt vor (A.). Der Gesuchsteller hat ein Begehren um Einleitung eines Enteignungsverfahrens gestellt (C.1.) und die Enteignungsauflage hat ordnungsgemäss stattgefunden (C.2.). Der Gesuchsgegner reichte während der Auflagefrist und somit fristgerecht seine Eingabe nach § 152 BauG ein (C.2.).