I.4. Auf telefonische Anfrage hin, liess der Gesuchsteller mit E-Mail vom 2. Oktober 2015 mitteilen, dass die definitiven Kosten für die Sanierung von Altlasten im Bereich der Parzelle aaa noch nicht bekannt seien, weil der Aushub zwischen Gebäude und neuer Stützmauer noch offen sei. Dies wurde dem Gesuchsgegner am 23. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht. I.5. Am 2. Oktober 2015 liess der Gesuchsgegner unaufgefordert letzte Bemerkungen einreichen. Diese wurden dem Gesuchsteller am 12. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht. J. An der Sitzung vom 28. Oktober 2015 wurde der Fall abschliessend beraten und das vorliegende Urteil gefällt. -6-